Es erscheint auf den ersten Blick selbstverständlich. Und ist es doch in einer Vielzahl von Familien nicht. Denn allzu oft bemerken wir, dass die geltenden rechtlichen Vorgaben und Freibeträge in der Gestaltung von Erbschaften nicht ausgeschöpft werden. Die fatale Folge kann sein, dass substanzielle Teile des zu vererbenden Vermögens im Erbfall verloren gehen.
Wir beraten Sie bei der Regelung von Eigentumsübertragungen – auch mit Nießbrauchregelungen – und in der Formulierung Ihres Testamentes.
Das Gesetz unterscheidet nicht, ob der Nachlass aus einem Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapierdepots, Unternehmen u.s.w. besteht. Das Erbrecht hängt auch nicht davon ab, ob der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder keinen Kontakt hatte. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Die Liste ließe sich problemlos weiterführen. Die eigene Vermögensnachfolge aktiv zu gestalten, ist eine Chance. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.
Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten und Weisen erfolgen. Zum einen ist dies eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge , d.h. mit Tod des Erblassers, zum anderen ist dies die vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu aLebzeiten des Übertragenden. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am Vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Nutzen Sie unsere Beratung.